Warum eine Theaterbürgerstiftung?
Die Bürgerstiftung ist die erste Stiftung an einem Schleswig-Holsteinischen Theater. Gegründet wurde sie im Oktober 2005 von den Flensburger Theaterfreunden. Rechtskraft erlangte sie im Dezember gleichen Jahres mit der Anerkennung durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein.
Die Stiftung ist darauf ausgerichtet mit ihren Mitteln, das sind Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden, die Schleswig-Holsteinische Landestheater- und Sinfonieorchester GmbH fördernd zu unterstützen. Zu diesem Zweck will sie Bürger, Firmen, Vereine und Institutionen dafür gewinnen, mit Zustiftungen das Stiftungskapital zu erhöhen. Das Geld der Zustifter bleibt als Vermögenswert auf Dauer erhalten; die Zinserträge fließen dem Landestheater zu. Sie bilden somit die Basis für eine langfristig wirksame Stärkung in einer wirtschaftlich ungewissen Zeit. Ab 25.000,- € kann im Rahmen des Stiftungszweckes bestimmt werden, wofür die Erträge verwandt werden sollen. Zustiftungen können auch zur Erinnerung an verstorbene Angehörige oder auf den Namen von Kindern und Enkelkindern erfolgen. Ebenso möglich sind testamentarische Zustiftungen.
Spende
Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie einer Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.
Zustiftung
Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftung) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.
Im Falle der Notwendigkeit einer steuerlichen Beratung Ihrerseits, verweisen wir auf die anhängige Seite Steuervorteile oder wenden Sie sich an unsere Stiftungsadresse.
Die Anerkennungsurkunde der Theaterbürgerstiftung finden Sie hier => Anerkennung_Stiftung
Grundsätze guter Stiftungspraxis
„Die Theaterbürgerstiftung bekennt sich zu den "Grundsätzen guter Stiftungspraxis" des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen und wendet diese an. Immer mehr Stiftungen gestalten ihre Stiftungsarbeit entsprechend den Grundsätzen guter Stiftungspraxis, die am 11. Mai 2006 von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen einhellig verabschiedet worden sind. Die Grundsätze guter Stiftungspraxis bieten einen klaren Orientierungsrahmen für effektives und uneigennütziges Stiftungshandeln und gelten für alle gemeinwohl orientierten Stiftungen, unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie verfasst sind. Zu ihren wichtigsten Aussagen zählt das Transparenzgebot, welches verdeutlicht, dass die Bereitstellung von Informationen ein Ausdruck der originären Verantwortung jeder gemeinnützigen Organisation gegenüber der Gesellschaft ist.“