Zustiftungen und Spenden sind steuerabzugsfähig. Erbschaften und Vermächtnisse sind von der Erbschaftssteuer befreit.
Siehe auch Steuervorteile.
Allgemeine Hinweise
Haben Sie sich schon einmal Gedanken gemacht, was aus Ihrem Nachlass werden kann?
Ein Testament eröffnet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Nachlass so zu regeln, wie es Ihren Wünschen und Vorstellungen entspricht. So können Sie für diejenigen Sorge tragen, die Ihnen wichtig sind.
Aber vielleicht möchten Sie auch mit Ihrem Nachlass bzw. einem Teil von ihm, eine bestimmte Einrichtung unterstützen. Mit einem entsprechenden Text in Ihrem Testament können Sie dieses nicht nur erreichen, sondern auch bewirken, dass Ihr Engagement auf Dauer Nutzen bringt.
Es erben demnach nur diejenigen, die im Testament bestimmt sind, und zwar nach den von Ihnen festgelegten Anteilen. Einschränkend wirken können lediglich Ansprüche von pflichtteilsberechtigten Personen wie z.B. Ehe- bzw. Lebenspartner, Kinder und gegebenenfalls Eltern, die Sie eventuell nicht oder zu gering bedacht haben.
Einiges über Testamente
Wenn Sie bereits ein Testament haben oder beabsichtigen, ein solches aufzusetzen, ist es wichtig zu wissen, dass Sie Ihr Testament ändern, ergänzen oder gänzlich neu formulieren können. Das ist vor allem von Bedeutung, wenn ein Testament schon mehrere Jahre alt ist und sich während dieser Zeit Ihre Meinung oder Ihre Verhältnisse, auch in finanzieller Hinsicht, geändert haben. Sie sollten Ihre getroffenen Verfügungen deshalb in bestimmten Zeitabständen immer wieder prüfen.
Falls Sie ein Testament mit Ergänzungen oder Änderungen oder mehrere Testamente hinterlassen, müssen Sie darauf achten, dass jede Verfügung mit dem Datum versehen wird, sonst lässt sich später oft die Reihenfolge nicht feststellen und es kann eventuell nicht klar werden, welche Verfügung endgültig gelten soll, denn die letzte Verfügung ist die maßgebende.
Kann ich eine Stiftung bedenken?
Sie können sich auch dafür entscheiden, eine Stiftung zu unterstützen, indem Sie eine Stiftung in Ihrem Testament verfügen. Dabei sind Pflichtteilsansprüche zu beachten.
Weiterhin ist es möglich, eine Stiftung nach dem Tode des Längstlebenden bei einem Berliner Testament oder als Ersatzerbe beim vorzeitigen Versterben des ursprünglichen Erben zu bedenken.
Wir empfehlen Ihnen dazu eine Beratung von einem Notar oder Steuerberater.
Anmerkung
Ausführungen sind ohne rechtliche Gewähr.